Kunstsalon

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Kunstsalon-Stiftung

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Satzung der KunstSalon-Stiftung

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen “KunstSalon-Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Köln.


§2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung noch nicht etablierter Künstler/innen und deren Projekte. Die Stiftung wird hierfür vor allem Projekte des “KunstSalon e. V." unterstützen. Sie kann aber auch selbst operativ tätig werden und eigene Projekte durchführen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, unselbständige Stiftungen zu verwalten.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen i. S. des § 58 Nr. 11 Abgabenordnung können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögen in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzuführen.
(4) Die Stiftung kann zur Erzielung von Einnahmen Spenden sammeln und Lotterien durchführen.


§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht dies zulassen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§5 Rechtsstellung der Begünstigten
(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind: 1. der Vorstand und 2. das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.


§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.Wiederbestellung ist zulässig.Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Stifter ist auf Lebenszeit geborenes Mitglied des Vorstandes.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.


§8 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Kuratorium benennt und wählt die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme des Stifters (vgl. § 7 Abs. 2) - und es beruft sie aus wichtigem Grund ab. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Es nimmt insbesondere die in § 10 der beigefügten Satzung aufgeführten weiteren Aufgaben wahr.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Stifters mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Macht der Stifter binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden des Kuratoriumsmitglieds von seinem Vorschlagsrecht kein Gebrauch, geht dieses auf den Vorstand über.
(3) Sowohl der Stifter als auch der Vorstand können bei Vorliegen eines wichtigen Grunds jederzeit die Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds verlangen. Sowohl dem Kuratoriumsmitglied als auch dem Kuratorium insgesamt ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung setzt in gemeinsamer Sitzung von Stifter, Vorstand und Kuratorium einen mit einfacher Mehrheit zustande kommenden Abberufungsbeschluss dieses Gemeinschaftsgremiums voraus. Ist der Stifter zugleich Vorstand, hat er nur eine Stimme.
(4) Sofern das Kuratorium aus mehr als einer Person besteht, wählt es aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.


§9 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere: a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel; b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Bestellung eines Rechnungsprüfers; d) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht; e) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks; f) die Entlastung des Vorstandes.
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§10 Beschlussfassung
(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands ist, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefasst werden.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.


§11 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stifters, aller Mitglieder des Vorstands und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Satzungs-Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.


§12 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich dieVerhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. 


§13 Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes und des Kuratoriums an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.


§14 Stiftungsaufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Köln.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über dieAngelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.


§15 Inkrafttreten 
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.



Seitenfuß: Kontaktdaten:
KunstSalon e.V. Brühler Straße 11-13 50968 Köln info@kunstsalon.de
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